§ 28a SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Ausgleichzulagensatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Ausgleichzulagensatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
  2. (2)Absatz 2Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.

Anm§ 28a SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsHat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Ausgleichzulagensatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Ausgleichzulagensatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
  2. (2)Absatz 2Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.

Anm§ 28a SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

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