§ 3a SDG

SDG - Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.

(2) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Jahr der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der Zertifizierungsdauer einzutragen.

(3) Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können

1.

eine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,

2.

eine zweite Zustellanschrift,

3.

weitere Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Angaben, die ihre Erreichbarkeit erleichtern, und

4.

eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte

eingetragen werden.

(4) Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung ihres E-ID (§§ 4 ff E-GovG) oder eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) auch selbstständig eintragen.

(5) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können in dem dafür vorgesehenen Bereich der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige setzen.

(6) Die gemäß Abs. 5 vorzunehmenden Eintragungen haben nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten elektronisch unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff E-GovG) oder eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) zu erfolgen.

(7) Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Daten sowie der Inhalt der verlinkten Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten widersprechen auch die Verletzung von Standesregeln und Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der Standesauffassung widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der Zertifizierung nicht umfasst sind.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3a SDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a SDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 3a SDG


Entscheidungen zu § 3a Abs. 2 SDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3a SDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3a SDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 SDG
§ 3b SDG