Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsIn der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.
(2)Absatz 2Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Jahr der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der Zertifizierungsdauer einzutragen.
(3)Absatz 3Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können
1.Ziffer einseine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,
2.Ziffer 2eine zweite Zustellanschrift,
3.Ziffer 3weitere Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Angaben, die ihre Erreichbarkeit erleichtern, und
4.Ziffer 4eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte
eingetragen werden.
(4)Absatz 4Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung ihres E-ID (§§ 4 ff E-GovG) oder eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) auch selbstständig eintragen.Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung ihres E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) oder eines geeigneten Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19) auch selbstständig eintragen.
(5)Absatz 5Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können in dem dafür vorgesehenen Bereich der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige setzen.
(6)Absatz 6Die gemäß Abs. 5 vorzunehmenden Eintragungen haben nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten elektronisch unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff E-GovG) oder eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19) zu erfolgen.Die gemäß Absatz 5, vorzunehmenden Eintragungen haben nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten elektronisch unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) oder eines geeigneten Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 Sitzung 19) zu erfolgen.
(7)Absatz 7Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Daten sowie der Inhalt der verlinkten Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten widersprechen auch die Verletzung von Standesregeln und Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der Standesauffassung widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der Zertifizierung nicht umfasst sind.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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