§ 9 SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Erlöschen der Eigenschaft

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn

1.

bei Nichtverlängerungder Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (§ 6)Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;

2.

mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;

3.

dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;

4.

der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichtenAnm.: Abs. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003

Erlöschen der Eigenschaft

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn

1.

bei Nichtverlängerungder Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (§ 6)Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;

2.

mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;

3.

dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;

4.

der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichtenAnm.: Abs. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)

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