§ 82j SchUG Übergangsbestimmung betreffend Perspektivengespräch

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2026 bis 31.08.2026
§ 82j.Paragraph 82 j,

Für SchülerinnenWenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß.den Erziehungsberechtigten Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine DeutschförderklasseWenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß Paragraph 8 h33, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes besucht habenLitera a, gilt Paragraph 25oder Litera e, Absatz 5 cendet, zweiter Satz auch im Fallekönnen Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Paragraph 18Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

  1. 1.Ziffer einszum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
  2. 2.Ziffer 2zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule
führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, Absatz 14davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, Ziffer 2zu führen und es kann eine weitere, sinngemäßvon der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 25.04.2019 bis 30.11.2023
§ 82j.Paragraph 82 j,

Für SchülerinnenWenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß.den Erziehungsberechtigten Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine DeutschförderklasseWenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß Paragraph 8 h33, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes besucht habenLitera a, gilt Paragraph 25oder Litera e, Absatz 5 cendet, zweiter Satz auch im Fallekönnen Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Paragraph 18Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

  1. 1.Ziffer einszum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
  2. 2.Ziffer 2zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule
führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, Absatz 14davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, Ziffer 2zu führen und es kann eine weitere, sinngemäßvon der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.

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