§ 82j SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
§ 82j SchUG seit 30.11.2023 weggefallen.Paragraph 82 j,

Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß. Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt Paragraph 25, Absatz 5 c, zweiter Satz auch im Falle des Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer 2, sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 25.04.2019 bis 30.11.2023
§ 82j SchUG seit 30.11.2023 weggefallen.Paragraph 82 j,

Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß. Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt Paragraph 25, Absatz 5 c, zweiter Satz auch im Falle des Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer 2, sinngemäß.

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