§ 59a SchUG Wahl und Abwahl der Schülervertreter

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.Die Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 2,) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind zur Wahl
    1. 1.Ziffer einsdes Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
    2. 1a.Ziffer eins ades Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,
    3. 2.Ziffer 2des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
    4. 3.Ziffer 3des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
    5. 4.Ziffer 4des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
  3. (3)Absatz 3Wählbar sind
    1. 1.Ziffer einszum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
    2. 1a.Ziffer eins azum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,
    3. 2.Ziffer 2zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
    4. 3.Ziffer 3zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
    5. 4.Ziffer 4zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
  4. (4)Absatz 4Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 3,) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 5,) zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.Die Wahl der Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 2,) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
  6. (6)Absatz 6Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
  8. (8)Absatz 8Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Absatz 7, erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
  9. (9)Absatz 9Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 5,) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
  10. (10)Absatz 10Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Absatz 2,) beschließt. Auf die Abwahl ist Absatz 5, mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
  11. (11)Absatz 11Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Absatz 5, durchzuführenden Wahl.
  12. (12)Absatz 12Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
In Kraft seit 13.07.2001 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 59a SchUG


Kommentar zum § 59a SchUG von Aber

  • 5,0 bei 1 Bewertung

In welchen Paragraph wird nun die abwahl gerägelt?

Hallo wollte fragen in welchen paragraph die abwal eines Schulsprechers geregelt ist bzw. wie man solch eine einleiten kann.Danke schon mal dür die Antwort.   mehr lesen...

§ 59a SchUG | 1. Version | 31 Aufrufe | 26.03.25

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