§ 58 SchUG

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:

1.

Mitwirkungsrechte:

a)

das Recht auf Anhörung,

b)

das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,

c)

das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,

d)

das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25 und § 31b sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,

e)

das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,

f)

das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;

2.

Mitbestimmungsrechte:

a)

das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,

b)

das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;

c)

das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

(5) Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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