Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2)Absatz 2Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 767/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,)
(4)Absatz 4Die Rechte gemäß den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.Die Rechte gemäß den Absatz eins und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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