§ 55d SchUG

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

1.

Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,

2.

Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,

3.

Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und

4.

Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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