§ 60 SchUG

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

In Kraft seit 06.09.1986 bis 31.12.9999
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