§ 59 SchUG Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.Zur Interessenvertretung (Paragraph 58, Absatz 2,) und zur Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
  2. (2)Absatz 2Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:Schülervertreter im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
    3. 3.Ziffer 3die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
    4. 4.Ziffer 4die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
    5. 5.Ziffer 5die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
  3. (3)Absatz 3Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
  4. (4)Absatz 4Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegenDie Interessenvertretung (Paragraph 58, Absatz 2,) und die Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,) obliegen
    1. 1.Ziffer einsdem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
    2. 2.Ziffer 2dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
    3. 3.Ziffer 3dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Absatz 2, Ziffer 2,), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
    Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 5,) auszuüben.
  5. (5)Absatz 5Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.Die im Absatz 2, genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (Paragraph 58, Absatz 2,) und der Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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