§ 57a SchUG Rechte der Schüler

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2024

Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 32)

In Kraft seit 06.09.1986 bis 31.12.9999
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