§ 54a SchUG Fachkoordinator

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
    1. a)Litera aan Polytechnischen Schulen und Berufsschulen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
    2. b)Litera ban Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
    Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Den Fachkoordinatoren obliegen:
    1. a)Litera aPolytechnischen Schulen und Berufsschulen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Zuordnung zu einem anderen Leistungsniveau und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
    2. b)Litera ban Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
    Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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