§ 52 SchUG

SchUG - Schulunterrichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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