§ 22b SchUG Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:

1.

Die Bezeichnung der Schule,

2.

die Personalien der Schülerin oder des Schülers,

3.

den Namen der unterrichtenden Lehrperson,

4.

die Bezeichnung des Lehrplanes,

5.

die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,

6.

die Beurteilung der Leistungen sowie

7.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.

(2) Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.

  1. (1)Absatz einsÜber den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsDie Bezeichnung der Schule,
    2. 2.Ziffer 2die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
    3. 3.Ziffer 3den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung des Lehrplanes,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
    6. 6.Ziffer 6die Beurteilung der Leistungen sowie
    7. 7.Ziffer 7Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
  2. (2)Absatz 2Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 22.07.2024
(1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:

1.

Die Bezeichnung der Schule,

2.

die Personalien der Schülerin oder des Schülers,

3.

den Namen der unterrichtenden Lehrperson,

4.

die Bezeichnung des Lehrplanes,

5.

die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,

6.

die Beurteilung der Leistungen sowie

7.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.

(2) Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.

  1. (1)Absatz einsÜber den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsDie Bezeichnung der Schule,
    2. 2.Ziffer 2die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
    3. 3.Ziffer 3den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung des Lehrplanes,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
    6. 6.Ziffer 6die Beurteilung der Leistungen sowie
    7. 7.Ziffer 7Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
  2. (2)Absatz 2Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.

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