Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3)Absatz 3Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (Paragraph 62, Absatz eins,) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4)Absatz 4Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsBezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
2.Ziffer 2den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
3.Ziffer 3die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
4.Ziffer 4Datum der Entscheidung;
5.Ziffer 5die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift;die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle der Unterschrift;
6.Ziffer 6die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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