§ 64 SchUG-BKV (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge), Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse - JUSLINE Österreich
§ 64 SchUG-BKV Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
SchUG-BKV - Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(2)Absatz 2Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.
(3)Absatz 3Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4)Absatz 4Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen Zeugnis verbunden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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