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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.
(2) Studierendenvertreter sind der Klassensprecher (für den Bereich der Klasse), der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im SchulgemeinschaftsausschußSchulgemeinschaftsausschuss.
(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.
(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.
(2) Studierendenvertreter sind der Klassensprecher (für den Bereich der Klasse), der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im SchulgemeinschaftsausschußSchulgemeinschaftsausschuss.
(3) Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.