§ 45 SchUG-BKV Fernbleiben von der Schule

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) EinWenn ein Studierender giltlänger als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldetzwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt,

1.

wenn er länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, und

2.

wenn auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung, weiterhin Studierender der Schule bleiben zu wollen, innerhalb von zwei Wochen nicht bei der Schule eintrifft.

Die Wiederaufnahme des Studierenden ist nur dann zulässig, wenn die Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Sozialphase AnwendungSchule bleiben will.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010

(1) EinWenn ein Studierender giltlänger als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldetzwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt,

1.

wenn er länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, und

2.

wenn auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung, weiterhin Studierender der Schule bleiben zu wollen, innerhalb von zwei Wochen nicht bei der Schule eintrifft.

Die Wiederaufnahme des Studierenden ist nur dann zulässig, wenn die Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Sozialphase AnwendungSchule bleiben will.

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