Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) EinWenn ein Studierender giltlänger als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldetzwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Sozialphase AnwendungSchule bleiben will.
(1) EinWenn ein Studierender giltlänger als gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 vom Schulbesuch abgemeldetzwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Abs. 1 Z 1 findet auf Fernstudierende nur hinsichtlich ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Sozialphase AnwendungSchule bleiben will.