Unter § 45 SchUG Fernbleiben vom Unterricht ist für mich nicht ersichtlich, welche rechtlichen Schritte vorgesehen sind, wenn ein Schüler im Pflichtschulbereich tatsächlich unentschuldigt fehlt.
Welche rechtlichen Schritte sind bei unentschuldigtem Fehlen einzuhalten?
Für alle die danach suchen, ich habe die Antwort nun gefunden unter:
§ 25 SchPflG Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan)