§ 76 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

§ 76. (1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.

(2) Im LehrplanIn den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind alsneben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen:.

a)

Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Leibesübungen;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.08.1997

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

§ 76. (1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.

(2) Im LehrplanIn den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind alsneben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen:.

a)

Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Leibesübungen;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.

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