§ 62 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.

(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind

a)

die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

b)

die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

c)

die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.

a)

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2017

(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.

(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind

a)

die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

b)

die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

c)

die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.

a)

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;

b)

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

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