§ 54 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsBerufsbildende mittlere Schulen sind:
    1. a)Litera aGewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
    2. b)Litera bHandelsschulen,
    3. c)Litera cFachschulen für wirtschaftliche Berufe,
    4. d)Litera dFachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
    5. e)Litera eFachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
    6. f)Litera fSonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.
  2. (2)Absatz 2Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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