§ 54 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
  1. (1)Absatz einsBerufsbildende mittlere Schulen sind:
    1. a)Litera aGewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
    2. b)Litera bHandelsschulen,
    3. c)Litera cFachschulen für wirtschaftliche Berufe,
    4. d)Litera dFachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
    5. e)Litera eFachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
    6. f)Litera fSonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.
  2. (2)Absatz 2Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 SchOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 SchOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 54 SchOG


Entscheidungen zu § 54 SchOG


Entscheidungen zu § 54 Abs. 2 SchOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 SchOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 SchOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 SchOG
§ 55 SchOG