§ 45 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,

Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

In Kraft seit 17.02.2006 bis 31.12.9999
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