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(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen''“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesgymnasium, | ||||||||||
Bundesrealgymnasium, | ||||||||||
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium, | ||||||||||
Bundes-Oberstufenrealgymnasium, | ||||||||||
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium, | ||||||||||
Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige, | ||||||||||
Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung). |
Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium, Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für
Berufstätige.
(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (BundeserziehungsanstaltenAnm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)''. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim''. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)
(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen''“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesgymnasium, | ||||||||||
Bundesrealgymnasium, | ||||||||||
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium, | ||||||||||
Bundes-Oberstufenrealgymnasium, | ||||||||||
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium, | ||||||||||
Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige, | ||||||||||
Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung). |
Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium, Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für
Berufstätige.
(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (BundeserziehungsanstaltenAnm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)''. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim''. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)