§ 45 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen'' zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,

Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium, Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für

Berufstätige.

(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (BundeserziehungsanstaltenAnm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)''. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim''. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.09.1993 bis 16.02.2006
§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen'' zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,

Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium, Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für

Berufstätige.

(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (BundeserziehungsanstaltenAnm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)''. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim''. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

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