Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:
1. | mit Unter- und Oberstufe: | |||||||||
a) | das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten, | |||||||||
b) | das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten, | |||||||||
c) | das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten; | |||||||||
2. | nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium. |
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