§ 36 SchOG Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

1.

mit Unter- und Oberstufe:

a)

das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

b)

das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

c)

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;

2.

nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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