§ 36 SchOG Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 36.Paragraph 36,

Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht: Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (Paragraph 37,) – kommen in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsmit Unter- und Oberstufe:
    1. a)Litera adas Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
    2. b)Litera bdas Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
    3. c)Litera cdas Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
  2. 2.Ziffer 2nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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