Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
(2)Absatz 2Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
(3)Absatz 3Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Sonderformen.
(4a)Absatz 4 aZur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5)Absatz 5Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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