Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz eins(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, berufsschulpflichtigen Personen in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Personen in Ausbildungsverhältnissen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, in einem fachlich einschlägigen Unterricht grundlegende theoretische Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.
(2)Absatz 2Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
(3)Absatz 3Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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