§ 48 SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.

In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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