Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.
(2)Absatz 2§ 11 Abs. 5 findet Anwendung.Paragraph 11, Absatz 5, findet Anwendung.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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