§ 36 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

1.

mit Unter- und Oberstufe:

a)

das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

b)

das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

c)

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;

2.

nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.06.2022

Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

1.

mit Unter- und Oberstufe:

a)

das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

b)

das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

c)

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;

2.

nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.

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