§ 33a SchOG Organisation der Praxisschulen

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen, Hauptschulen oder Neue Mittelschulen sind Bundesschulen.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.

(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2019

(1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen, Hauptschulen oder Neue Mittelschulen sind Bundesschulen.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.

(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.

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