§ 31 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des LandesschulratesSchulerhalters zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.2018

(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Polytechnische Schulen oder

2.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des LandesschulratesSchulerhalters zu entscheiden.

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