(1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.
(3) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (§§ 5a. und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.
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