Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsWasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.
(2)Absatz 2Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (§ 2 Z 18), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (Paragraph 2, Ziffer 18,), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 SchFG