(1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.
(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (§ 2 Z 18), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.
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