§ 17 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.

(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung

1.

die Ausübung der Schifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf einzelne Arten der Schifffahrt, wie die gewerbsmäßige Schifffahrt, die Sportschifffahrt oder die der Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schifffahrt, erstrecken;

2.

das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) beschränkt werden.

(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Bestände von Wasserpflanzen kann durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt werden (Uferzonen).

(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 SchFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 SchFG
§ 18 SchFG