Art. 1 ScheckG Artikel 1.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

Der Scheck enthält:

1.

die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4.

die Angabe des Zahlungsortes;

5.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

6.

die Unterschrift des Ausstellers.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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