Art. 1 ScheckG Artikel 1.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025

Der Scheck enthält:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. 2.Ziffer 2die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. 3.Ziffer 3den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. 4.Ziffer 4die Angabe des Zahlungsortes;
  5. 5.Ziffer 5die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  6. 6.Ziffer 6die Unterschrift des Ausstellers.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 ScheckG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 ScheckG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu Art. 1 ScheckG


Entscheidungen zu § artikel1 ScheckG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 ScheckG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 ScheckG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ScheckG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 10 ScheckG