§ 39 Sbg. WuG

Salzburger Wettunternehmergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 24 bis 24o, 25, 26, 27 Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 6, 29a, 30, 32 Abs 1, 7, 8 und 9, 34 Abs 1, 2 und 5, 34a bis 34e, 35 Abs 1 und 36 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer Kraft.

(2) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019:

1.

der Behörde gegenüber die verantwortliche Person gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bekannt zu geben,

2.

der Behörde die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 24a Abs 1 und 2 vorzulegen sowie

3.

die Funktion eines Geldwäschebeauftragten (§ 24a Abs 5) einzurichten und diesen der Behörde namhaft zu machen.

(3) Wettunternehmer, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung gemäß § 11 rechtskräftig erteilt worden ist, haben der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die ihr Unternehmen betreffenden eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2a vorzulegen. Kann hinsichtlich des Betriebsleiters eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt werden, hat die Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2, 3, 4 und 5 einen neuen Betriebsleiter zu bestellen.

(4) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 1 einzurichten. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 2 einzurichten oder sich an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gemäß § 24k Abs 6 zu beteiligen.

(5) § 34a Abs 1 ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2020 begangen wurden.

(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1, 10 Abs 3, 24d Abs 1, 24h Abs 1, 24i Abs 5, 31 Abs 1, 34a Abs 4, 34b Abs 5, 35 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs 1a außer Kraft.

Stand vor dem 03.04.2020

In Kraft vom 02.08.2019 bis 03.04.2020

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 24 bis 24o, 25, 26, 27 Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 6, 29a, 30, 32 Abs 1, 7, 8 und 9, 34 Abs 1, 2 und 5, 34a bis 34e, 35 Abs 1 und 36 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer Kraft.

(2) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019:

1.

der Behörde gegenüber die verantwortliche Person gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bekannt zu geben,

2.

der Behörde die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 24a Abs 1 und 2 vorzulegen sowie

3.

die Funktion eines Geldwäschebeauftragten (§ 24a Abs 5) einzurichten und diesen der Behörde namhaft zu machen.

(3) Wettunternehmer, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung gemäß § 11 rechtskräftig erteilt worden ist, haben der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die ihr Unternehmen betreffenden eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2a vorzulegen. Kann hinsichtlich des Betriebsleiters eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt werden, hat die Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2, 3, 4 und 5 einen neuen Betriebsleiter zu bestellen.

(4) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 1 einzurichten. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 2 einzurichten oder sich an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gemäß § 24k Abs 6 zu beteiligen.

(5) § 34a Abs 1 ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2020 begangen wurden.

(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1, 10 Abs 3, 24d Abs 1, 24h Abs 1, 24i Abs 5, 31 Abs 1, 34a Abs 4, 34b Abs 5, 35 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs 1a außer Kraft.

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