Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der §§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung.
(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksabstimmung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.
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