Stimmenzählung
(1) Die Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen, | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
e) | die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, | |||||||||
f) | die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen. | |||||||||
Von den Sprengelwahlbehörden sind diese Feststellungen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu berichten und von dieser für die Gemeinde in gleicher Weise gegliedert zusammenzufassen. |
(2) Die Gemeindeergebnisse sind von der Gemeindewahlbehörde sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und von dieser gemeinsam mit den übrigen Gemeindeergebnissen des Bezirkes wiederum in der gleichen Gliederung für den Bezirk zusammenzufassen.
(3) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Feststellungen für den Bezirk unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Volksabstimmungsakten der Bezirkswahlbehörden einschließlich der Volksabstimmungsakten der Gemeinden sind von den Bezirkswahlbehörden verschlossen und versiegelt durch Boten oder auf sonst geeignete Weise der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
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