II. Abschnitt
Volksabstimmung
Fälle der Volksabstimmung
Eine Volksabstimmung ist von der Landesregierung auszuschreiben,
1. | vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschlusses, wenn | |||||||||
a) | dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet (Art 23 Abs 2 L-VG); | |||||||||
b) | dieser eine Teiländerung der Landesverfassung darstellt und die Volksabstimmung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird (Art 23 Abs 2 L-VG); | |||||||||
c) | der Landtag es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt (Art 22 Abs 4 L-VG); | |||||||||
2. | wenn ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2). |
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