§ 11 Sbg. VV

Sbg. VV - Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Stimmzettel

 

§ 11

 

(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 9,5 bis 10,5 cm in der Länge und von 6,5 bis 7,5 cm in der Breite aufweisen.

(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Der Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß bzw. der Gesetzesantrag, über den die Volksabstimmung erfolgt und der auf dem Stimmzettel genau zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen bzw. dem Landtag als Gesetzesvorlage zur Behandlung vorgelegt werden soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort "ja" und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort "nein" und daneben einen Kreis zu enthalten.

(4) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er den Willen des Abstimmenden unzweideutig dartut. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten "ja" und "nein" befindlichen Kreise gekennzeichnet wurde.

(5) Enthält ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel, die den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen, so zählen sie jeweils für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf "ja" oder auf "nein" lauten oder wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein diesbezüglicher Zweifel ergibt, insbesondere, wenn die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist.

In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Sbg. VV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Sbg. VV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Sbg. VV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Sbg. VV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Sbg. VV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Sbg. VV
§ 12 Sbg. VV