Stimmzettel
(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 9,5 bis 10,5 cm in der Länge und von 6,5 bis 7,5 cm in der Breite aufweisen.
(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Der Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß bzw. der Gesetzesantrag, über den die Volksabstimmung erfolgt und der auf dem Stimmzettel genau zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen bzw. dem Landtag als Gesetzesvorlage zur Behandlung vorgelegt werden soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort "ja" und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort "nein" und daneben einen Kreis zu enthalten.
(4) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er den Willen des Abstimmenden unzweideutig dartut. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten "ja" und "nein" befindlichen Kreise gekennzeichnet wurde.
(5) Enthält ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel, die den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen, so zählen sie jeweils für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf "ja" oder auf "nein" lauten oder wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein diesbezüglicher Zweifel ergibt, insbesondere, wenn die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist.
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