IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Gesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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