§ 18 Sbg. VV § 18

Sbg. VV - Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen. Gegenstand des Antrages ist das Begehren, der Salzburger Landtag möge ein bestimmtes Gesetz beschließen (Gesetzesantrag). Der Gesetzesantrag kann auf die Erlassung, die Änderung oder die Aufhebung eines Landesgesetzes gerichtet sein.

(2) Der Gesetzesantrag hat entweder als Gesetzentwurf, der den Gegenstand der Beschlußfassung im Landtag bilden soll, abgefaßt zu sein oder in der nicht in Gesetzesform gefaßten, im Antrag deutlich hervorgehobenen genauen Darstellung einer inhaltlich bestimmten Gesetzesmaßnahme zu bestehen. Begründende Ausführungen sind in den Gesetzesantrag selbst nicht aufzunehmen, sie können jedoch gesondert im Antrag enthalten sein oder diesem beigeschlossen werden.

(3) Der Antrag muß von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten (§ 3 Abs. 2) unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.

(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat außer dem Gesetzesantrag die Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seiner Stellvertreter zu enthalten. Ihm sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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