Stimmverzeichnis
(1) Von jeder Gemeinde des Landes ist nach der Ausschreibung der Volksabstimmung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Das Stimmverzeichnis ist auf der Grundlage der Wählerevidenz der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) zu erstellen. Änderungen derselben nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.
(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(4) An der Volksabstimmung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.
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