Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksabstimmungen und von Volksbegehren im Sinne des Art 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG).
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Sbg. VV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. VV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Sbg. VV