Salzburger Tourismusgesetz 2003 (Sbg. TG 2003) Fundstelle

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2023
  3. § 0 gültig von 18.11.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 111/2020
  4. § 0 gültig von 01.01.2017 bis 17.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl Nr 105/2016
  5. § 0 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch LGBl Nr 108/2012
  6. § 0 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2012

I. Teil

Tourismusverbände

1. Abschnitt

Aufgaben, Errichtung und Mitglieder der Tourismusverbände

§  1

Tourismusverband

§  2

Mitgliedschaft

§  3

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§  4

Errichtung

§  5

Gebiet des Tourismusverbandes

§  6

Auflösung des Tourismusverbandes

2. Abschnitt

Organisation

§  7

Organe des Tourismusverbandes

A. Vollversammlung

§  8

Zusammensetzung und Stimmrecht

§  9

Ausübung des Stimmrechtes

§ 10

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

§ 10a

Sonderbestimmung für die Vollversammlung im Jahr 2020 auf Grund von COVID-19

§ 11

Aufgaben

B. Ausschuss

§ 12

Zusammensetzung

§ 13

Wahl

§ 14

(entfallen auf Grund LGBl Nr 73/2008)

§ 15

Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Ausschuss, Vorrückung der Ersatzmitglieder, vorzeitige Auflösung

§ 16

Aufgaben und Geschäftsbesorgung

C. Vorstand

§ 17

Zusammensetzung und Wahl

§ 18

Aufgaben des Vorstandes und Geschäftsbesorgung

§ 19

Vorsitzender und sonstige Mitglieder des Vorstandes

§ 20

 

D. Finanzkontrollausschuss

E. Allgemeines

§ 21

Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

§ 22

Allgemeine Aufgaben der Organe

§ 23

Geschäftsführer

§ 24

Geschäftsordnung

3. Abschnitt

§ 25

Organisation in Kurorten

4. Abschnitt

Haushaltsführung des Tourismusverbandes

§ 26

Haushaltswirtschaft und Rechnungswesen

§ 27

Aufbringung der Mittel

§ 28

Haushaltsplan (Budget)

§ 29

Jahresabschluss

5. Abschnitt

Verbandsbeiträge

§ 30

Beitragspflicht

§ 31

Erhebungsberechtigter Verband

§ 32

Beitragsgruppen

§ 33

(entfallen aufgrund LGBl Nr 105/2016)

§ 34

Ortsklassen

§ 35

Beitragspflichtiger Umsatz

§ 36

Sonderfälle des Beitragspflichtigen Umsatzes

§ 37

Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit

§ 37a

Umsatz bei Enden einer beitragspflichtigen Tätigkeit

§ 38

Vereinfachte Umsatzermittlung

§ 39

Beitragshöhe

§ 40

Beitragserklärung und Beitragsleistung

§ 41

Beitragskontrolle, Mitwirkung

§ 42

Aufteilung des Beitragsaufkommens

6. Abschnitt

§ 43

Tourismusbeiträge

II. Teil

Tourismusförderungsfonds

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 44

Zweck, Bezeichnung und Sitz

§ 45

Verwaltung und Geschäftsführung

§ 46

Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission

§ 47

Mittel des Fonds

§ 48

Förderung

§ 49

Jahresvoranschlag und Jahresrechnungsabschluss

§ 49a

Gebarungskontrolle

2. Abschnitt

Fondsbeiträge

§ 50

Beitragspflicht

§ 51

Beitragshöhe

§ 52

Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit a

§ 53

Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und lit c

III. Teil

Gemeinsame und Schlussbestimmungen

§ 53a

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 54

Auskunftspflicht

§ 55

Aufsicht

§ 56

Anwendung der Bundesabgabenordnung

§ 57

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 58

Strafbestimmungen

§ 59

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§§ 60

ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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