§ 31 Sbg. SS § 31

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Satzungen

§ 31

(1) Der Verband hat sich Satzungen zu geben. Diese haben insbesondere die näheren Bestimmungen zu enthalten über

a)

die mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgende Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes, wobei die Durchführung der Wahl in geheimer Abstimmung beschlossen werden kann;

b)

den näheren Aufgabenbereich der Vollversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden, wobei dem Vorsitzenden die Führung von Geschäften, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, übertragen werden kann;

c)

den Betrieb einer Geschäftsstelle zur Besorgung der Verbandsgeschäfte, deren Personal vom Vorstand zu bestellen ist.

(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

(3) Der Verband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie auf der Website des Verbands dauerhaft und kostenlos allgemein zugänglich zu machen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.11.2018
Satzungen

§ 31

(1) Der Verband hat sich Satzungen zu geben. Diese haben insbesondere die näheren Bestimmungen zu enthalten über

a)

die mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgende Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes, wobei die Durchführung der Wahl in geheimer Abstimmung beschlossen werden kann;

b)

den näheren Aufgabenbereich der Vollversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden, wobei dem Vorsitzenden die Führung von Geschäften, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, übertragen werden kann;

c)

den Betrieb einer Geschäftsstelle zur Besorgung der Verbandsgeschäfte, deren Personal vom Vorstand zu bestellen ist.

(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

(3) Der Verband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie auf der Website des Verbands dauerhaft und kostenlos allgemein zugänglich zu machen.

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