Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Salzburger Schischulgesetz 1955, LGBl. Nr. 42, oder dem Salzburger Schischulgesetz 1976 erteilten Bewilligungen zur Errichtung und Führung einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Verordnungen der Landesregierung, durch die Teile von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 2 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 zu einem Schischulgebiet zusammengefaßt worden sind, gelten als Verordnungen im Sinne des § 8 Abs. 5 dritter Satz dieses Gesetzes.
(3) Die nach den bisherigen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang im Sinne dieses Gesetzes, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung im Sinne dieses Gesetzes, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die entsprechende Bezeichnung gemäß § 27 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(4) Der gemäß den §§ 21 bis 24 des Salzburger Schischulgesetzes 1976 eingerichtete Salzburger Berufsschilehrerverband gilt als Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband im Sinn dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen und bis dahin getroffenen Beschlüsse und Verfügungen gelten als Satzungen bzw. Beschlüsse bzw. Verfügungen im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Bestrafungen auf Grund des Salzburger Schischulgesetzes 1976 sind solchen auf Grund dieses Gesetzes gleichzuhalten.
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