§ 32 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Bei der Leitung des inneren Dienstes hat er insbesondere auch die Einheitlichkeit in der Besorgung der Geschäfte der Stadt zu überwachen. Bei allen Fragen der Stadtverwaltung von weittragender rechtlicher oder finanzieller oder von grundsätzlicher Bedeutung ist ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Prägesiegel der Stadt steht in der Verwahrung des Magistratsdirektors.

(3) Der Magistratsdirektor mußmuss ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Magistrates (Art 117 Abs 7 B-VG) sein. Seine Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtsenates durch Beschluss des Gemeinderates. Mit Personen, die keine Bediensteten der Stadt sind, ist bei der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg zu begründen.

(4) Bei Verhinderung des Magistratsdirektors bestimmt der Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen VerwaltungsbeamtenVerwaltungsbediensteten der Stadt den Vertreter.

(5) Dem Magistratsdirektor steht zu seinen Bezügen eine monatliche Zulage in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen monatlichen Gehaltes zu.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.03.2020 bis 28.02.2022

(1) Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Bei der Leitung des inneren Dienstes hat er insbesondere auch die Einheitlichkeit in der Besorgung der Geschäfte der Stadt zu überwachen. Bei allen Fragen der Stadtverwaltung von weittragender rechtlicher oder finanzieller oder von grundsätzlicher Bedeutung ist ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Prägesiegel der Stadt steht in der Verwahrung des Magistratsdirektors.

(3) Der Magistratsdirektor mußmuss ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Magistrates (Art 117 Abs 7 B-VG) sein. Seine Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtsenates durch Beschluss des Gemeinderates. Mit Personen, die keine Bediensteten der Stadt sind, ist bei der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg zu begründen.

(4) Bei Verhinderung des Magistratsdirektors bestimmt der Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen VerwaltungsbeamtenVerwaltungsbediensteten der Stadt den Vertreter.

(5) Dem Magistratsdirektor steht zu seinen Bezügen eine monatliche Zulage in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen monatlichen Gehaltes zu.

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