§ 8 Sbg. RAG § 8

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18 /2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs 2 mit 1. Jänner 2000;

2.

§ 3 Abs 3 und § 4 mit 1. Jänner 2005;

3.

§ 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 mit 1. April 2005.

(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(8) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. RAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. RAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. RAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. RAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. RAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. RAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. RAG
Salzburger Rundfunkabgabegesetz (Sbg. RAG) Fundstelle