§ 2 Sbg. RAG § 2

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

 

Die Abgabe ist für jeden Standort im Land Salzburg zu entrichten und beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen                                   1,60 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen                  4,70 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt  3,30 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi)                                                      4,70 €

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Sbg. RAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Sbg. RAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Sbg. RAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Sbg. RAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Sbg. RAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. RAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. RAG
§ 3 Sbg. RAG